Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Urteil S 2024 135 A. A.a Die C.________ GmbH wurde am .________ 2016 mit Sitz in D.________ ge- gründet und verlegte am 30. Juli 2018 ihren Sitz nach E.________ (ab 12. August 2020 c/o F.________). Entsprechend war die Gesellschaft ab dem 1. September 2018 der Aus- gleichskasse Zug angeschlossen (AK-act. 6). A.________ war für die Gesellschaft zwi- schen dem 22. April 2020 und dem 4. August 2020 als Geschäftsführerin mit Einzelunter- schrift eingetragen (vgl. zum Ganzen den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug, AK-act. 89). Als Gesellschafterin der GmbH war die G.________ AG eingetragen, de- ren Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift A.________ zwischen dem 22. April 2020 und dem 14. Juni 2023 war (vgl. online abrufbaren Auszug aus dem Handelsregister des Kan- tons Zug zur G.________ AG). A.b Am 15. September 2020 leitete die Ausgleichskasse mit Betreibungsbegehren das Inkassoverfahren gegen die C.________ GmbH betreffend Lohnbeiträge für das zweite Quartal 2020 bzw. die Monate April bis und mit Juni 2020 in Höhe von Fr. 2'714.95 zuzüg- lich Verzugszins von Fr. 28.30 ein (vgl. Rechnung vom 5. Juni 2020 [AK-act. 53] bzw. Be- treibungsbegehren vom 15. September 2020 [AK-act. 59]). Der entsprechende Zahlungs- befehl in Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamt E.________ wurde am 15. Sep- tember 2020 ausgestellt (AK-act. 60), das Fortsetzungsbegehren am 2. November 2020 gestellt (AK-act. 62). Die Pfändung konnte in der Folge nicht vollzogen werden, da die Schuldnerin nach dem Ausscheiden von A.________ über keine Organe mehr verfügte (vgl. Schreiben des Betreibungsamt E.________ vom 18. November 2020, AK-act. 65 be- tr. Organisationsmangel). Am 28. Juni 2021 stellte die Ausgleichskasse A.________ die Schlussrechnung zu für die Lohnbeiträge der Periode vom 1. Januar 2020 bis und mit
31. Dezember 2020 in Höhe von Total Fr. 15'656.45 inkl. Verwaltungskosten, Mahnge- bühren, Bussen etc. Hiervon zog sie die Rückverteilung der CO2-Abgaben, die Familien- zulagenansprüche, eine Einzahlung von Fr. 2'791.20 sowie in Betreibung befindliche Be- träge von Fr. 5'573.70 ab (AK-act. 79). Am 19. Juli 2021 erfasste sie eine Lohndeklaration der C.________ GmbH, wonach im Jahr 2020 abgabepflichtige Löhne von Fr. 126'854. aus- bezahlt worden seien (Dokument datiert vom 16. Juli 2021, ohne Unterschrift, AK-act. 82 S. 3 f.). Am 9. Dezember 2021 teilte die Ausgleichskasse dem Betreibungsamt mit, es sei in der Betreibung Nr. .________ eine Teilzahlung in Höhe von Fr. 24.10 eingegangen (AK- act. 85).
E. 2.1 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässi- ge Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG; BGer 9C_313/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1). Voraussetzung für die subsidiäre Organhaftung sind das Vorhandensein eines Schadens, die Widerrechtlichkeit, ein Ver- schulden und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem eingetretenen Schaden (vgl. statt vieler etwa BGer 9C_275/2021 vom 23. Febru- ar 2022 E. 3.2.1).
E. 2.2 Die Ausgleichskasse verweist im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dar- auf, die mit Schadenersatzverfügung vom 1. September 2022 geltend gemachten Beiträge stünden im Zusammenhang mit Löhnen von Fr. 77'017. für die Periode zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2020. Diese hätten nicht mehr eingetrieben werden können, bevor die Gesellschaft mangels Geschäftstätigkeit sowie auch Aktiven im Han- delsregister gelöscht worden sei (AK-act. 92). Im gerichtlichen Verfahren führte sie aus, ab Herbst 2020 habe die C.________ GmbH einen Organmangel aufgewiesen; gemäss Rechnungsruf des Handelsregisteramtes habe sie auch keine Geschäftstätigkeit mehr ge- habt und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt. Die fraglichen Beitragsforderun- gen seien mit den Lohnzahlungen entstanden, nicht erst mit der Fälligkeit oder Rech- nungsstellung (act. 6). Duplicando legte sie dar, es seien von der Forderung in Höhe von
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nur bis zum 3. Juli 2020 Geschäfts- führerin der C.________ GmbH gewesen (act. 1 S. 2; act. 8 S. 2). Über diese sei nicht der Konkurs eröffnet worden. Die Ausgleichskasse habe ihren Schaden selbst verschuldet, in- dem sie vor Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister nicht die Aufrechterhal- tung der Eintragung beantragt habe. Damit habe sie bewusst darauf verzichtet, die Beiträ- ge von der Arbeitgeberin einzutreiben (act. 1 S. 3). Hinzu komme, dass die Quartalsrech- nung für den Zeitraum von April bis Juni 2020 am 3. Juli 2020 noch nicht fällig gewesen sei, sondern erst am 10. Juli 2020, mithin nach Ende ihrer Organstellung (act. 1 S. 3 f.). So oder anders habe sie davon ausgehen dürfen, dass mit der ersten Akontozahlung der C.________ GmbH auch die Beiträge für das zweite Quartal 2020 gedeckt gewesen seien (act. 8 S. 4). Es komme hinzu, dass eine formell korrekte Lohndeklaration nie eingereicht worden sei (von niemandem unterzeichnete Deklaration), mithin die Höhe der geschulde- ten Beiträge nicht habe rechtsgültig festgesetzt und ein Schaden nicht bewiesen werden können. Jedenfalls sei – bei vielen unterjährig, nur kurz tätigen Mitarbeitenden – unklar, in welcher Höhe bis Ende Juni 2020 Löhne ausbezahlt worden seien (act. 8 S. 6). 3.
E. 3 Urteil S 2024 135 A.c Am 24. Januar 2022 wurde die C.________ GmbH in Anwendung von Art. 155 aHRegV von Amtes wegen gelöscht (AK-act. 89). Mit Schadenersatzverfügung vom
1. September 2022 verpflichtete die Ausgleichskasse A.________ als ehemalige Ge- schäftsführerin zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbei- träge in Höhe von Fr. 7'382.80 für das Jahr 2020 (AK-act. 90). Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024 hielt die Ausgleichskasse an ihrer Verfügung fest (AK-act. 92). Sie führte darin insbesondere aus, A.________ sei für Ausstände ab Juli 2020 nicht mehr haftbar, was bei der betreffenden Schadensberechnung bereits berücksichtigt worden sei (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Der Berechnung der Schadenersatzforderung lie- ge eine Lohnsumme von Fr. 77'017. zugrunde, entsprechend den bis Ende Juni 2020 deklarierten Löhnen (E. 5.2 des Einspracheentscheids). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Dezember 2024 beantragte A.________, es seien die Schadenersatzverfügung vom 1. September 2022 sowie der Einspracheentscheid vom 21. November 2024 aufzuheben; eventualiter sei die Haftbarkeit von B.________ festzustellen (act. 1). Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800. be- zahlte sie fristgerecht (act. 2 f.). C. Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 auf Abwei- sung der Beschwerde (act. 6). D. Das Verwaltungsgericht lud alsdann die von der Ausgleichskasse ebenfalls zur Haftung herangezogene B.________ zum Verfahren bei und setzte der Beschwerdeführe- rin Frist zur Replik an (act. 7). E. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest (act. 8); die Beschwerdegegnerin hielt duplicando ebenfalls fest an ihrem Antrag auf deren Abweisung (act. 11). F. Mit Zuschrift vom 4. Juli 2025 liess sich die Beigeladene vernehmen und legte dar, sie sei zu Beginn des Jahres 2020, nach Trennung von ihrem damaligen Ehemann H.________, aus der operativen Tätigkeit der C.________ GmbH ausgeschieden, während A.________, die Mutter von H.________, weiterhin als Organ aktiv tätig gewesen sei. Die faktische Kontrolle über die Gesellschaft habe bei H.________ und A.________ gelegen, so dass letztere für den geltend gemachten Schaden einzustehen habe (act. 13).
E. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bis und mit mindestens 3. Juli 2020 Geschäftsführerin der C.________ GmbH war. Damit war sie grundsätzlich bis und mit Ende Juni 2020 verantwortlich, dass auf den ausbezahlten Löhnen auch die Sozialversi- cherungsabgaben abgeführt wurden. Mit der Vorinstanz – auf deren ausführliche Begrün- dung vollumfänglich verwiesen werden kann – haftet sie für die durch die C.________ GmbH nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge des ersten Halbjahres 2020. Nicht entscheidend ist dabei, wann die entsprechenden Rechnungen ausgestellt wurden.
E. 3.2 Der Ausgleichskasse ist dabei mangels Pflichtverletzung kein Selbstverschulden vorzuwerfen (vgl. act. 6 S. 2). Richtig ist auch, dass rechtsprechungsgemäss die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister bezüglich der Haftungsfolgen für nicht bezahlte So- zialversicherungsbeiträge grundsätzlich gleichzusetzen ist mit einer Konkurseinstellung mangels Aktiven (BGE 134 V 257 E. 3.4).
E. 3.3 Was schliesslich die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe der Forderung angeht, so ist abermals darauf hinzuweisen, dass sie bis und mit mindestens
3. Juli 2020 Geschäftsführerin der C.________ GmbH war, mithin grundsätzlich Kenntnis haben musste von der Höhe der damals ausbezahlten Löhne. Sie war zudem auch wirt- schaftliche Eigentümerin der C.________ GmbH, gehörte ihr doch die G.________ AG (seit Oktober 2019, vgl. Beigel.-act. 6 S. 9 f., Parteibefragung des H.________ am 22. Juli 2020 am Bezirksgericht I.________), welche ihrerseits einzige Gesellschafterin der C.________ GmbH war. Trotz ihrer demnach zweifellos beherrschenden Stellung in der C.________ GmbH legte sie mit keinem Wort konkret und substanziiert dar, inwiefern die damals, im Jahr 2021, eingereichte Lohndeklaration unrichtig gewesen sein sollte. Ihre Rügen können demnach nicht gehört werden; die Vorinstanz durfte mangels glaubhafter Hinweise auf deren Unrichtigkeit auf die ihr vorliegende Lohndeklaration abstellen. Es gilt nämlich was folgt: Wird die zugrundeliegende Beitragsforderung erst nach Aus- scheiden des Schadenersatzpflichtigen als Gesellschafter und Geschäftsführer (hier: im Juli 2020) verfügt, muss dieser als Ausfluss der Rechtsweggarantie die Möglichkeit haben, Bestand und Mass der Beitragsforderungen, für die er haftbar gemacht wird, zumindest einmal bei einer Gerichtsinstanz – hier: vor Verwaltungsgericht – bestreiten zu können, die den Sachverhalt frei prüft (BGE 136 V 268 E. 2.5; 134 V 401 E. 5.4). Dies ändert aber nichts daran, dass – bei bereits rechtskräftig festgesetzter Beitragsforderung – der Beweis für deren Bestand grundsätzlich als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht gilt, und nunmehr die Beweislast für die Unrichtigkeit (wobei wiederum überwiegende Wahr- scheinlichkeit genügt) den Schadenersatzpflichtigen trifft, der hieraus Rechte ableiten will. Die Beweisregel greift Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen (BGE 144 V 427 E. 3.2; 142 V 389 E. 3.3; 138 V 218 E. 6). Vorliegend hat die Be- schwerdeführerin nicht im Ansatz Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die zugrunde ge- legten Lohnsummen bezüglich des ersten Halbjahres 2020 unrichtig wären. Ihrer Argu- mentation bezüglich des Nachweises der Beitragsforderung zu folgen, würde bedeuten, die Pflichtvergessenheit und (wohl bewusst) intransparente Organisation der C.________ GmbH und ihrer Organe dadurch zu honorieren, dass die Gesellschaft jeglicher Beitrags- pflichten entgehen könnte, was offensichtlich nicht angeht, zumal als allgemeiner Grund- satz des Schweizer Rechts gilt, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten keinen Schutz fin- det (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
E. 3.4 Das schuldhafte Versäumnis der Beschwerdeführerin ist ohne Weiteres adäquat kausal für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden, hat es doch dazu geführt, dass die zugrundeliegenden Beitragsforderungen vor der Löschung der Gesellschaft nicht beglichen wurden. Weiterungen dazu erübrigen sich. 4. Der Ausgleichskasse steht es bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen frei, gegen wen sie vorgehen will. Es ist ihr überlassen, ob sie sich an ein, mehrere oder alle formellen und faktischen Organe wendet. Zwar kann sie den Schadenersatz nur einmal fordern, doch haftet ihr jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden (vgl. nur BGer 9C_321/2022 vom 29. März 2023, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Mit Blick darauf hat die Aus- gleichskasse kein Recht verletzt, indem sie primär A.________ als Haftpflichtige ins Auge gefasst hat. Ob neben ihr noch andere Haftpflichtige bestehen, ist nicht Gegenstand die- ses Verfahrens. 5. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwend- bar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei mit Blick auf die wenig um- fangreichen Akten, den ebenfalls eher geringen verursachten Aufwand sowie den gerin- gen Streitwert und die Bedeutung der Sache für die Parteien eine Spruchgebühr von Fr. 800.– als angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.
E. 4 Urteil S 2024 135 G. Die Ausgleichskasse verzichtete in der Folge auf weitere Stellungnahmen (act. 15); die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Schreiben vom 28. August 2025 ab- schliessend (act. 16). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abwei- chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeit- gebers, hier: am letzten Sitz der Gesellschaft als juristische Person, zu erheben. Das glei- che Prozedere gilt sinngemäss für die Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), für die Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]), für die Arbeitslo- senversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie für Beiträge nach dem seit 2009 in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2; Art. 25 lit. c FamZG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die C.________ GmbH hatte ihren Sitz zuletzt in E.________. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 1.2. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse datiert vom 21. November 2024 (AK-act. 92). Die am 27. Dezember 2024 der Post übergebene Beschwerde ist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands zwischen dem 18. Dezember und dem 2. Januar gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – rechtzeitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist
E. 5 Urteil S 2024 135 gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht worden. Sie entspricht den formellen Anforde- rungen und die Beschwerdeführerin ist als direkt Betroffene beschwerdelegitimiert. Somit ist die Beschwerde zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet lediglich noch der Ein- spracheentscheid vom 21. November 2024, der an die Stelle der Schadenersatzverfügung vom 1. September 2022 getreten ist (vgl. etwa BGer 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin demnach auch Letztere aufgehoben se- hen will, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 2. Strittig ist die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 52 AHVG für entgangene Sozialversicherungsbeiträge des ersten Halbjahres 2020 (Januar bis Juni 2020).
E. 6 Urteil S 2024 135 Fr. 11'408.40 für die erste Jahreshälfte 2020 die bereits bezahlten Beträge abgezogen worden (Akontozahlung, Gutschrift Familienzulagen sowie Rückverteilung CO2-Abgaben), wodurch die Schadenersatzforderung von Fr. 7'382.80 resultiert sei (act. 11).
E. 7 Urteil S 2024 135
E. 8 Urteil S 2024 135
E. 9 Urteil S 2024 135 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug, an Rechtsanwalt Mathias Buchmann (im Doppel), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 1. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 1. Dezember 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin B.________ Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Buchmann, Brack & Partner AG, Werftestrasse 2, 6005 Luzern betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz) S 2024 135
2 Urteil S 2024 135 A. A.a Die C.________ GmbH wurde am .________ 2016 mit Sitz in D.________ ge- gründet und verlegte am 30. Juli 2018 ihren Sitz nach E.________ (ab 12. August 2020 c/o F.________). Entsprechend war die Gesellschaft ab dem 1. September 2018 der Aus- gleichskasse Zug angeschlossen (AK-act. 6). A.________ war für die Gesellschaft zwi- schen dem 22. April 2020 und dem 4. August 2020 als Geschäftsführerin mit Einzelunter- schrift eingetragen (vgl. zum Ganzen den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug, AK-act. 89). Als Gesellschafterin der GmbH war die G.________ AG eingetragen, de- ren Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift A.________ zwischen dem 22. April 2020 und dem 14. Juni 2023 war (vgl. online abrufbaren Auszug aus dem Handelsregister des Kan- tons Zug zur G.________ AG). A.b Am 15. September 2020 leitete die Ausgleichskasse mit Betreibungsbegehren das Inkassoverfahren gegen die C.________ GmbH betreffend Lohnbeiträge für das zweite Quartal 2020 bzw. die Monate April bis und mit Juni 2020 in Höhe von Fr. 2'714.95 zuzüg- lich Verzugszins von Fr. 28.30 ein (vgl. Rechnung vom 5. Juni 2020 [AK-act. 53] bzw. Be- treibungsbegehren vom 15. September 2020 [AK-act. 59]). Der entsprechende Zahlungs- befehl in Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamt E.________ wurde am 15. Sep- tember 2020 ausgestellt (AK-act. 60), das Fortsetzungsbegehren am 2. November 2020 gestellt (AK-act. 62). Die Pfändung konnte in der Folge nicht vollzogen werden, da die Schuldnerin nach dem Ausscheiden von A.________ über keine Organe mehr verfügte (vgl. Schreiben des Betreibungsamt E.________ vom 18. November 2020, AK-act. 65 be- tr. Organisationsmangel). Am 28. Juni 2021 stellte die Ausgleichskasse A.________ die Schlussrechnung zu für die Lohnbeiträge der Periode vom 1. Januar 2020 bis und mit
31. Dezember 2020 in Höhe von Total Fr. 15'656.45 inkl. Verwaltungskosten, Mahnge- bühren, Bussen etc. Hiervon zog sie die Rückverteilung der CO2-Abgaben, die Familien- zulagenansprüche, eine Einzahlung von Fr. 2'791.20 sowie in Betreibung befindliche Be- träge von Fr. 5'573.70 ab (AK-act. 79). Am 19. Juli 2021 erfasste sie eine Lohndeklaration der C.________ GmbH, wonach im Jahr 2020 abgabepflichtige Löhne von Fr. 126'854. aus- bezahlt worden seien (Dokument datiert vom 16. Juli 2021, ohne Unterschrift, AK-act. 82 S. 3 f.). Am 9. Dezember 2021 teilte die Ausgleichskasse dem Betreibungsamt mit, es sei in der Betreibung Nr. .________ eine Teilzahlung in Höhe von Fr. 24.10 eingegangen (AK- act. 85).
3 Urteil S 2024 135 A.c Am 24. Januar 2022 wurde die C.________ GmbH in Anwendung von Art. 155 aHRegV von Amtes wegen gelöscht (AK-act. 89). Mit Schadenersatzverfügung vom
1. September 2022 verpflichtete die Ausgleichskasse A.________ als ehemalige Ge- schäftsführerin zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbei- träge in Höhe von Fr. 7'382.80 für das Jahr 2020 (AK-act. 90). Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024 hielt die Ausgleichskasse an ihrer Verfügung fest (AK-act. 92). Sie führte darin insbesondere aus, A.________ sei für Ausstände ab Juli 2020 nicht mehr haftbar, was bei der betreffenden Schadensberechnung bereits berücksichtigt worden sei (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Der Berechnung der Schadenersatzforderung lie- ge eine Lohnsumme von Fr. 77'017. zugrunde, entsprechend den bis Ende Juni 2020 deklarierten Löhnen (E. 5.2 des Einspracheentscheids). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Dezember 2024 beantragte A.________, es seien die Schadenersatzverfügung vom 1. September 2022 sowie der Einspracheentscheid vom 21. November 2024 aufzuheben; eventualiter sei die Haftbarkeit von B.________ festzustellen (act. 1). Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800. be- zahlte sie fristgerecht (act. 2 f.). C. Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 auf Abwei- sung der Beschwerde (act. 6). D. Das Verwaltungsgericht lud alsdann die von der Ausgleichskasse ebenfalls zur Haftung herangezogene B.________ zum Verfahren bei und setzte der Beschwerdeführe- rin Frist zur Replik an (act. 7). E. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest (act. 8); die Beschwerdegegnerin hielt duplicando ebenfalls fest an ihrem Antrag auf deren Abweisung (act. 11). F. Mit Zuschrift vom 4. Juli 2025 liess sich die Beigeladene vernehmen und legte dar, sie sei zu Beginn des Jahres 2020, nach Trennung von ihrem damaligen Ehemann H.________, aus der operativen Tätigkeit der C.________ GmbH ausgeschieden, während A.________, die Mutter von H.________, weiterhin als Organ aktiv tätig gewesen sei. Die faktische Kontrolle über die Gesellschaft habe bei H.________ und A.________ gelegen, so dass letztere für den geltend gemachten Schaden einzustehen habe (act. 13).
4 Urteil S 2024 135 G. Die Ausgleichskasse verzichtete in der Folge auf weitere Stellungnahmen (act. 15); die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Schreiben vom 28. August 2025 ab- schliessend (act. 16). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abwei- chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeit- gebers, hier: am letzten Sitz der Gesellschaft als juristische Person, zu erheben. Das glei- che Prozedere gilt sinngemäss für die Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), für die Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]), für die Arbeitslo- senversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie für Beiträge nach dem seit 2009 in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2; Art. 25 lit. c FamZG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die C.________ GmbH hatte ihren Sitz zuletzt in E.________. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 1.2. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse datiert vom 21. November 2024 (AK-act. 92). Die am 27. Dezember 2024 der Post übergebene Beschwerde ist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands zwischen dem 18. Dezember und dem 2. Januar gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – rechtzeitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist
5 Urteil S 2024 135 gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht worden. Sie entspricht den formellen Anforde- rungen und die Beschwerdeführerin ist als direkt Betroffene beschwerdelegitimiert. Somit ist die Beschwerde zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet lediglich noch der Ein- spracheentscheid vom 21. November 2024, der an die Stelle der Schadenersatzverfügung vom 1. September 2022 getreten ist (vgl. etwa BGer 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin demnach auch Letztere aufgehoben se- hen will, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 2. Strittig ist die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 52 AHVG für entgangene Sozialversicherungsbeiträge des ersten Halbjahres 2020 (Januar bis Juni 2020). 2.1 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässi- ge Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG; BGer 9C_313/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1). Voraussetzung für die subsidiäre Organhaftung sind das Vorhandensein eines Schadens, die Widerrechtlichkeit, ein Ver- schulden und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem eingetretenen Schaden (vgl. statt vieler etwa BGer 9C_275/2021 vom 23. Febru- ar 2022 E. 3.2.1). 2.2 Die Ausgleichskasse verweist im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dar- auf, die mit Schadenersatzverfügung vom 1. September 2022 geltend gemachten Beiträge stünden im Zusammenhang mit Löhnen von Fr. 77'017. für die Periode zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2020. Diese hätten nicht mehr eingetrieben werden können, bevor die Gesellschaft mangels Geschäftstätigkeit sowie auch Aktiven im Han- delsregister gelöscht worden sei (AK-act. 92). Im gerichtlichen Verfahren führte sie aus, ab Herbst 2020 habe die C.________ GmbH einen Organmangel aufgewiesen; gemäss Rechnungsruf des Handelsregisteramtes habe sie auch keine Geschäftstätigkeit mehr ge- habt und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt. Die fraglichen Beitragsforderun- gen seien mit den Lohnzahlungen entstanden, nicht erst mit der Fälligkeit oder Rech- nungsstellung (act. 6). Duplicando legte sie dar, es seien von der Forderung in Höhe von
6 Urteil S 2024 135 Fr. 11'408.40 für die erste Jahreshälfte 2020 die bereits bezahlten Beträge abgezogen worden (Akontozahlung, Gutschrift Familienzulagen sowie Rückverteilung CO2-Abgaben), wodurch die Schadenersatzforderung von Fr. 7'382.80 resultiert sei (act. 11). 2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nur bis zum 3. Juli 2020 Geschäfts- führerin der C.________ GmbH gewesen (act. 1 S. 2; act. 8 S. 2). Über diese sei nicht der Konkurs eröffnet worden. Die Ausgleichskasse habe ihren Schaden selbst verschuldet, in- dem sie vor Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister nicht die Aufrechterhal- tung der Eintragung beantragt habe. Damit habe sie bewusst darauf verzichtet, die Beiträ- ge von der Arbeitgeberin einzutreiben (act. 1 S. 3). Hinzu komme, dass die Quartalsrech- nung für den Zeitraum von April bis Juni 2020 am 3. Juli 2020 noch nicht fällig gewesen sei, sondern erst am 10. Juli 2020, mithin nach Ende ihrer Organstellung (act. 1 S. 3 f.). So oder anders habe sie davon ausgehen dürfen, dass mit der ersten Akontozahlung der C.________ GmbH auch die Beiträge für das zweite Quartal 2020 gedeckt gewesen seien (act. 8 S. 4). Es komme hinzu, dass eine formell korrekte Lohndeklaration nie eingereicht worden sei (von niemandem unterzeichnete Deklaration), mithin die Höhe der geschulde- ten Beiträge nicht habe rechtsgültig festgesetzt und ein Schaden nicht bewiesen werden können. Jedenfalls sei – bei vielen unterjährig, nur kurz tätigen Mitarbeitenden – unklar, in welcher Höhe bis Ende Juni 2020 Löhne ausbezahlt worden seien (act. 8 S. 6). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bis und mit mindestens 3. Juli 2020 Geschäftsführerin der C.________ GmbH war. Damit war sie grundsätzlich bis und mit Ende Juni 2020 verantwortlich, dass auf den ausbezahlten Löhnen auch die Sozialversi- cherungsabgaben abgeführt wurden. Mit der Vorinstanz – auf deren ausführliche Begrün- dung vollumfänglich verwiesen werden kann – haftet sie für die durch die C.________ GmbH nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge des ersten Halbjahres 2020. Nicht entscheidend ist dabei, wann die entsprechenden Rechnungen ausgestellt wurden. 3.2 Der Ausgleichskasse ist dabei mangels Pflichtverletzung kein Selbstverschulden vorzuwerfen (vgl. act. 6 S. 2). Richtig ist auch, dass rechtsprechungsgemäss die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister bezüglich der Haftungsfolgen für nicht bezahlte So- zialversicherungsbeiträge grundsätzlich gleichzusetzen ist mit einer Konkurseinstellung mangels Aktiven (BGE 134 V 257 E. 3.4).
7 Urteil S 2024 135 3.3 Was schliesslich die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe der Forderung angeht, so ist abermals darauf hinzuweisen, dass sie bis und mit mindestens
3. Juli 2020 Geschäftsführerin der C.________ GmbH war, mithin grundsätzlich Kenntnis haben musste von der Höhe der damals ausbezahlten Löhne. Sie war zudem auch wirt- schaftliche Eigentümerin der C.________ GmbH, gehörte ihr doch die G.________ AG (seit Oktober 2019, vgl. Beigel.-act. 6 S. 9 f., Parteibefragung des H.________ am 22. Juli 2020 am Bezirksgericht I.________), welche ihrerseits einzige Gesellschafterin der C.________ GmbH war. Trotz ihrer demnach zweifellos beherrschenden Stellung in der C.________ GmbH legte sie mit keinem Wort konkret und substanziiert dar, inwiefern die damals, im Jahr 2021, eingereichte Lohndeklaration unrichtig gewesen sein sollte. Ihre Rügen können demnach nicht gehört werden; die Vorinstanz durfte mangels glaubhafter Hinweise auf deren Unrichtigkeit auf die ihr vorliegende Lohndeklaration abstellen. Es gilt nämlich was folgt: Wird die zugrundeliegende Beitragsforderung erst nach Aus- scheiden des Schadenersatzpflichtigen als Gesellschafter und Geschäftsführer (hier: im Juli 2020) verfügt, muss dieser als Ausfluss der Rechtsweggarantie die Möglichkeit haben, Bestand und Mass der Beitragsforderungen, für die er haftbar gemacht wird, zumindest einmal bei einer Gerichtsinstanz – hier: vor Verwaltungsgericht – bestreiten zu können, die den Sachverhalt frei prüft (BGE 136 V 268 E. 2.5; 134 V 401 E. 5.4). Dies ändert aber nichts daran, dass – bei bereits rechtskräftig festgesetzter Beitragsforderung – der Beweis für deren Bestand grundsätzlich als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht gilt, und nunmehr die Beweislast für die Unrichtigkeit (wobei wiederum überwiegende Wahr- scheinlichkeit genügt) den Schadenersatzpflichtigen trifft, der hieraus Rechte ableiten will. Die Beweisregel greift Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen (BGE 144 V 427 E. 3.2; 142 V 389 E. 3.3; 138 V 218 E. 6). Vorliegend hat die Be- schwerdeführerin nicht im Ansatz Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die zugrunde ge- legten Lohnsummen bezüglich des ersten Halbjahres 2020 unrichtig wären. Ihrer Argu- mentation bezüglich des Nachweises der Beitragsforderung zu folgen, würde bedeuten, die Pflichtvergessenheit und (wohl bewusst) intransparente Organisation der C.________ GmbH und ihrer Organe dadurch zu honorieren, dass die Gesellschaft jeglicher Beitrags- pflichten entgehen könnte, was offensichtlich nicht angeht, zumal als allgemeiner Grund- satz des Schweizer Rechts gilt, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten keinen Schutz fin- det (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
8 Urteil S 2024 135 3.4 Das schuldhafte Versäumnis der Beschwerdeführerin ist ohne Weiteres adäquat kausal für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden, hat es doch dazu geführt, dass die zugrundeliegenden Beitragsforderungen vor der Löschung der Gesellschaft nicht beglichen wurden. Weiterungen dazu erübrigen sich. 4. Der Ausgleichskasse steht es bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen frei, gegen wen sie vorgehen will. Es ist ihr überlassen, ob sie sich an ein, mehrere oder alle formellen und faktischen Organe wendet. Zwar kann sie den Schadenersatz nur einmal fordern, doch haftet ihr jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden (vgl. nur BGer 9C_321/2022 vom 29. März 2023, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Mit Blick darauf hat die Aus- gleichskasse kein Recht verletzt, indem sie primär A.________ als Haftpflichtige ins Auge gefasst hat. Ob neben ihr noch andere Haftpflichtige bestehen, ist nicht Gegenstand die- ses Verfahrens. 5. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwend- bar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei mit Blick auf die wenig um- fangreichen Akten, den ebenfalls eher geringen verursachten Aufwand sowie den gerin- gen Streitwert und die Bedeutung der Sache für die Parteien eine Spruchgebühr von Fr. 800.– als angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.
9 Urteil S 2024 135 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug, an Rechtsanwalt Mathias Buchmann (im Doppel), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 1. Dezember 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am